Rechtsprechung
BSG, 03.04.2020 - B 4 AS 52/20 B |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft; Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
- rechtsportal.de
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ; SGB II § 7 Abs. 3
Bedarf einer Bedarfsgemeinschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 15.06.2016 - B 4 AS 27/15 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungen für Auszubildende - …
Auszug aus BSG, 03.04.2020 - B 4 AS 52/20 B
Weiter machen die Kläger geltend, dass sich aus den Urteilen des BSG zu Zuschüssen zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II aF (B 4 AS 69/09 R, B 4 AS 27/15 R) keine allgemeingültigen Aussagen zur Anrechnung von Einkommen bei Bedarfsgemeinschaften mit Auszubildenden ergeben würden.Insofern setzen sie sich aber nicht damit auseinander, dass bei der Ermittlung eines Anspruchs nach § 22 Abs. 7 SGB II aF auf die (fiktive) Leistungsberechnung nach dem SGB II unter Berücksichtigung auch der jeweiligen Einkommensanrechnungsregelungen abgestellt wird, um zu ermitteln, ob vom (überwiegenden) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II betroffene, aber gleichwohl in die Bedarfsgemeinschaft einbezogene Auszubildende einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II haben, also ein ungedeckter Bedarf vorliegt (…vgl nur BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 32, RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 27/15 R - juris RdNr 18, 25) .
- BSG, 22.03.2010 - B 4 AS 69/09 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Berechnung des Unterkunftskostenzuschusses …
Auszug aus BSG, 03.04.2020 - B 4 AS 52/20 B
Weiter machen die Kläger geltend, dass sich aus den Urteilen des BSG zu Zuschüssen zu den ungedeckten Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 7 SGB II aF (B 4 AS 69/09 R, B 4 AS 27/15 R) keine allgemeingültigen Aussagen zur Anrechnung von Einkommen bei Bedarfsgemeinschaften mit Auszubildenden ergeben würden.Insofern setzen sie sich aber nicht damit auseinander, dass bei der Ermittlung eines Anspruchs nach § 22 Abs. 7 SGB II aF auf die (fiktive) Leistungsberechnung nach dem SGB II unter Berücksichtigung auch der jeweiligen Einkommensanrechnungsregelungen abgestellt wird, um zu ermitteln, ob vom (überwiegenden) Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II betroffene, aber gleichwohl in die Bedarfsgemeinschaft einbezogene Auszubildende einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 7 SGB II haben, also ein ungedeckter Bedarf vorliegt (vgl nur BSG vom 22.3.2010 - B 4 AS 69/09 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 32, RdNr 17; BSG vom 15.6.2016 - B 4 AS 27/15 R - juris RdNr 18, 25) .
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 03.04.2020 - B 4 AS 52/20 B
Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr, vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN) .